Aufgrund langjähriger Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz sieht das Satzungsmuster der Stadt vor, dass in beplanten Gebieten die Vollgeschosszahl aus dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen ist, unabhängig davon, wie viel Geschosse tatsächlich errichtet wurden. Im unbeplanten Gebiet ergibt sich die Vollgeschosszahl in der Regel aus den tatsächlich errichteten Vollgeschossen. Diese Berechnungsweise gilt ebenfalls für unbebaute Grundstücke, mit dem Unterschied, dass im unbeplanten Gebiet die Bebauung in der Nachbarschaft maßgeblich ist.